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Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 15. Juni 2005

§ 1 Geltung

1.  Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen,
einschließlich  Beratungsleistungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Entgegenstehende Abreden sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.  Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.

§ 2 Angebot und Abschluss

1.  Angebote sind stets freibleibend, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich eine schriftliche
Bindungserklärung abgegeben hat.Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt der schriftlichen Bestätigung. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündlich Nebenabreden oder Beschaffenheitsvereinbarungen treffen oder Garantien abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

2.  Beschreibungen, Zeichnungen oder Abbildungen der von uns angebotenen Waren, sowie Preislisten, Drucksachen, Kataloge oder eigene Datenträger sind nach bestem Wissen angefertigt. Die darin gemachten Angaben stellen keine Beschaffenheitsangabe oder Garantie dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert. Wir erheben hierfür das Urheberrecht und das Recht am Eigentum.

3.  Die von uns genannten Preise sind Euro-Preise und gelten ab Lager Buchloe zzgl. MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Bis zum Vertragsabschluss behalten wir uns Preisänderungen vor. Mit der Bekanntgabe von Preisänderungen verlieren alle vorher genannten Preise ihre Gültigkeit. Verpackung und Transportkosten werden gesondert berechnet.
Die Mindestauftragshöhe je erteiltem Auftrag beträgt 100,- Euro netto Warenwert. Gehen kleinere Aufträge ein, behalten wir uns vor, eine Mindermengenpauschale in Höhe der Differenz zwischen Warenwert und Mindestauftragswert bis maximal 25,- Euro für Bearbeitung und Verpackung zu erheben.

5.  Mehrwertsteuerbefreite Fakturierung an innergemeinschaftliche Käufer kann nur vorgenommen werden, wenn dem Verkäufer eine Vorsteuerungserklärung des Käufers mit EG-VAT-Identifikationsnummer     vorliegt. Vom Käufer nicht abgeführte Abgaben oder Steuern berechtigen den Verkäufer zur Nachberechnung.

6.  Lieferungen im nicht innergemeinschaftlichen Verkehr sind mehrwertsteuerfrei. Der Käufer ist verpflichtet, die Ausfuhr von der zuständigen Übergangszollstelle bescheinigen zu lassen und dem Verkäufer die Bescheinigung innerhalb von 14 Tagen zuzusenden.

§ 3 Lieferung

1.  Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist der Liefertermin erneut zu vereinbaren.

2.  Gegenüber Unternehmern erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Lieferanten.

3.  Wird der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch Ereignisse gehindert, die auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können, wie z.B. Streik, Aussperrung, Bruch oder Fehlproduktion, Feuer, Wasserschäden, Eingriff von hoher Hand beim Verkäufer oder bei seinem Lieferanten oder ähnliches, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Sofern diese Vertragsanpassung für einen der Vertragspartner nicht möglich oder zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Ersatzansprüche richten sich nach Maßgabe des § 7.

4.  Rechte wegen verzögerter oder ausgebliebener Lieferung kann der Käufer gegen den Verkäufer erst geltend machen, wenn er diesem eine angemessene Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss,  zur Erfüllung gesetzt hat. Nach Ablauf der Frist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer bereits Teilleistungen bewirkt, so kann der Käufer vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

5.  Liefertermine, die der Verkäufer genannt hat, sind eingehalten, wenn die zu liefernde Ware vor dem Termin das Werk oder das Lager des Verkäufers verlassen hat. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind gestattet. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % der Abschlussmenge berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen des Vertrages, es sei denn, der Käufer hat an der Teillieferung kein Interesse.

6.  Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, innerhalb dessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus irgendeinem Rechtsgeschäft im Verzuge ist, und zwar unbeschadet weiterer sich aus dem Verzug des Käufers ergebenen sonstigen Rechte des Verkäufers.

7.  Konstruktions-, Form- oder Farbänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist.  Änderungen zum Zwecke des technischen Fortschritts sind jederzeit möglich und bedürfen keiner Vorankündigung.

8.  Leihungen bzw. Lieferungen zum Test sind nur innerhalb der im Leihschein angewiesenen Fristen unentgeltlich, nach Ablauf der Leihfrist ist pro Tag eine Leihgebühr von 1% des Listenverkaufspreises fällig.

9.  Gerät der Käufer in Annahmeverzug und macht der Verkäufer deshalb Schadensersatz geltend, so kann der Verkäufer einen pauschalierten Schadensersatz von 10 % des Nettokaufpreises verlangen, es sei denn der Käufer weist nach, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auch einen weitergehenden Schaden kann der Verkäufer geltend machen.

§ 4 Versand- und Gefahrübergang

1.  Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen.

2.  Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.

3.  Von uns für den Versand verwendetet Umverpackungen unterliegen der Verpackungsverordnung und tragen das RESY-Symbol. Der Verkäufer nimmt nur frei eingesendete Umverpackungen zurück. Jegliche Rechnungskürzung zur Deckung beim Käufer entstehender anteiliger Recyclingkosten ist ausgeschlossen.

4.  Um für den Käufer das Transportrisiko gering zu halten, wird bei einem Warenwert von weniger als 5000,- Euro jede Sendung durch den Verkäufer gegen Verlust oder Beschädigung versichert, es sei denn, es liegt eine anderslautende schriftliche Vereinbarung vor.Sendungen mit einem 5000,- Euro übersteigenden Warenwert werden nur auf schriftliches Verlangen versichert.
Bei Transportschäden sind die Versicherungsbedingungen des Verkäufers für den Käufer bindend und Bestandteil des Kaufvertrags.
Bei der Schadensfeststellung ist der Käufer mitwirkungspflichtig.
Folgende Bedingungen der Schadensfeststellung und Meldefristen sind zu beachten:
Bei Transport durch die Bahn:
In Gegenwart des bahnamtlichen Rollfuhrunternehmers auspacken, Schaden von diesem bescheinigen lassen und sofort eine tatbestandsaufnahme bei der Güterabfertigung beantragen.
Schäden sind innerhalb einer Woche zu melden.
Bei Transport durch Post und/oder Paketdienste:
Bestätigung sofort durch den Übergabebeamten bzw. Auslieferer ausstellen lassen.
Schäden sind uns innerhalb von 24 Stunden zu melden.
Bei Transport durch die Spedition: In Gegenwart des anliefernden LKW-Fahrers auspacken und von
diesem den Schaden auf dem Frachtbrief oder Packschein bescheinigen lassen.
Schäden sind innerhalb von 3 Tagen zu melden.

Einwandfreie Verpackung jedoch beschädigter Inhalt (verdeckte Schäden):

Bei Transport durch die Bahn: Sofort die zuständige Güterabfertigung verständigen, Besichtigung und eine Tatbestandsaufnahme beantragen. Schäden sind innerhalb einer Woche zu melden.
Bei Transport durch Post und/oder Paketdienste: Sofort das zuständige Postamt/die zuständige Niederlassung verständigen, Besichtigung und eine Tatbestandsaufnahme beantragen. Schäden sind  uns innerhalb von 24 Stunden zu melden.

Bei Transport durch die Spedition: Sofort den anliefernden Fuhrunternehmer verständigen und eine Besichtigung beantragen. Bescheinigung des Schadens nach der Besichtigung auf dem Frachtbrief vornehmen lassen. Schäden sind innerhalb von 3 Tagen zu melden.

Die Versicherungsbedingungen werden auf Anforderung dem Käufer zur Verfügung gestellt, zusammen mit allen geänderten Bedingungen bis zum Anforderungszeitpunkt.
Der Käufer muss alle Maßnahmen ergreifen, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Ein Schadensfall berechtigt den Käufer nicht, die Zahlung zu verweigern.

Vielmehr ist der vom Verkäufer in Rechnung gestellte Betrag zum gleichen Termin fällig, wie in einem schadenfreien Lieferverlauf.

§ 5 Ausfuhrbestimmungen

Der Kaufgegenstand unterliegt in der Regel Ausfuhrbeschränkungen sowohl der BRD als auch des jeweiligen Herstellerlandes.

Die Überwachung unterliegt in der BRD dem Bundesamt für Wirtschaft, Frankfurter Straße, 65760 Eschborn, Tel. 06196/4041, und in den USA dem Departement of Commerce, Washington D.C.

Ist eine Ausfuhr des Kaufgegenstandes durch den Käufer vorgesehen, so sind von diesem die notwendigen Genehmigungen sowohl beim Bundesamt für Wirtschaft als auch bei der zuständigen Landesbehörde des Herstellerlandes zu beantragen und die Ausfuhr erst nach Erhalt derselben vorzunehmen.

Die Notwendigkeit für eine Ausfuhrgenehmigung bei einem geplanten Export ist aus der Ausfuhrliste, jeweils neueste Fassung u.a. erschienen im Kohler Verlag (Minden), zu ersehen.

Die Ausfuhrlistennummer zu dem Kaufgegenstand gibt der Verkäufer auf Anfrage bekannt. Ist eine Ausfuhr vorgesehen, so ist der Käufer verpflichtet, die Ausfuhrlistennummer beim Verkäufer anzufragen, andernfalls der Verkäufer jegliche Verantwortung ablehnt für den Fall einer unrichtigen Beurteilung seitens des Käufers über die Notwendigkeit der Vorlage einer gültigen Ausfuhrgenehmigung bei einem Export ins Ausland.

§6 Mängelrüge

1.  Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder sonstige Mängel (hierzu zählt auch das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit) müssen innerhalb von acht Arbeitstagen ab         Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich erhoben werden, soweit sie erkennbar sind.

2.  Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen binnen acht Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

3.  Bei nicht rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung sind alle Mängelansprüche ausgeschlossen.

4.  Da der Kaufgegenstand in der Regel ein komplexes technisches Produkt darstellt, wird sämtliches Wissen darüber beim Käufer vorausgesetzt.
Inkompatibilitäten zu bereits verwendeten ähnlichen  Bauteilen und Geräten anderer Hersteller sind deshalb kein Grund für Mängelrügen.
Über die vom Hersteller zur Verfügung gestellten Unterlagen hinaus, die der Verkäufer nach Verlangen des Kunden  bereitstellt, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, irgendwelche Informationen über den Kaufgegenstand zur Verfügung zu stellen, auch wenn der Verkäufer dies in Ausnahmefällen bei früheren Kaufverträgen bereits getan haben sollte.
Aus fehlerhaften Produktbeschreibungen und Produktinformationen auf unseren Dokumentationen, unserer Website oder in Werbeaussagen lassen sich Gewährleistungsansprüche nicht herleiten, es sei denn, diese Produktbeschreibungen und Informationen sind schriftlich ausdrücklich Vertragsbestandteil
geworden.

§7 Mängel und Haftung

1.  Berechtigte Beanstandungen innerhalb der Rügefrist werden vom Verkäufer wahlweise durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt.

2.  Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder ist die Ersatzlieferung oder Nachlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht       dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.Neben dem Rücktritt steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist.
Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

3.  Sollte der Verkäufer nicht in der Lage sein, festgestellte Mängel in angemessener Art durch Nachbesserung erheben zu können oder ist eine Behebung technisch nicht möglich, so kann der Verkäufer,        unbeschadet der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurücktreten.

4.  Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

5.  Die Einhaltung von Bau- und Sicherheitsvorschriften aller Art (VDE, TÜV, Berufsgenossenschaft usw.) unterliegt dem Käufer.

6.  Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware .

7.  Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Verkäufer bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentliche Vertragspflichten nicht.

8.  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers sowie bei Übernahme einer Garantie oder Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit.

9.  Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer Arglist vorzuwerfen ist.

10.  Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Zahlungsbedingungen

1.  Alle Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sofort bei Erhalt der Lieferung, ohne jeglichen Abzug fällig. Der Verkäufer behält sich vor, nach seinem Ermessen die Auslieferung per Nachnahme vorzunehmen oder Vorauszahlungen zu verlangen.Wird Lieferung auf offene Rechnung (Ziel) gewünscht, ist es erforderlich, dass der Verkäufer Gelegenheit zur Kreditprüfung erhält.

2.  Mangels einer anderen ausdrücklichen Vereinbarung werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz ab dem 30. Tag nach Warenerhalt berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.  Der Verkäufer ist zur Annahme von Wechsel und Scheck nicht verpflichtet. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften von Schecks erfolgen erfüllungshalber und vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

4.  Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers verzögert, erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferbereitschaft.

5.  Eine Aufrechnung ist nur mit solchen Forderungen zulässig, die vom Verkäufer schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

6.  Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder gerät er in Zahlungsschwierigkeiten, so ist der Verkäufer berechtigt, alle Forderungen fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Kommt der Kunde mit daraus folgenden Verpflichtungen in Verzug, so kann der Verkäufer, für alle vom Käufer noch nicht erfüllten Verträge, nach angemessener Fristsetzung, Schadensersatz     statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1.  Alle vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben sein Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftiger – Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung.  Wenn die Kaufpreisforderung in laufende der Rechnung eingestellt wird, besteht der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.

2.  Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.  Erlischt das Eigentum des Käufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die nach Satz 3 und 4 entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1.

3.  Der Käufer ist nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und solange er nicht in Zahlungsverzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Auflage zu veräußern, zu verarbeiten oder mit  anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (Weiterveräußerung), dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt im Sinne dieser Bedingungen vereinbart.

4.  Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren werden bereits hiermit an den Verkäufer abgetreten. In Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware dient die abgetretene Forderung zur Sicherung des Verkäufers. Sollte die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, veräußert werden, so gilt die Abtretung     der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware bzw. bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentum haben, in       Höhe des Rechnungswertes des oder der Miteigentumsanteile.

5.  Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Der Verkäufer ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder bei Verletzung der in diesem Paragraf geregelten Pflichten. In diesem Fall kann der Verkäufer die Abnehmer des Käufers von der Abtretung unterrichten und die Forderung selbst einziehen.

6.  Auf jederzeit mögliches Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere Verletzungen der in diesem Paragraph geregelten Pflichten oder  im Falle des Verzuges, ist der Verkäufer – neben sonstigen Rechten – zur Rücknahme der Ware berechtigt. Nach Rücknahme hat der Verkäufer innerhalb angemessener Frist dem Käufer gegenüber zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen wird.  Der Verkäufer ist berechtigt, zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf seine Forderung zu verwerten.

7.  Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 30 % übersteigt.

§ 10  Gerichtsstand

Soweit der Vertragspartner des Verkäufers Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Ansprüche als Gerichtsstand     nächstliegende Amtsgericht des Verkäufers vereinbart. Der Verkäufer ist jedoch in diesem Fall auch berechtigt, seine Rechte am Gerichtsstand des Käufers zu verfolgen.

§ 11 Sonstiges

1.  Für alle Verträge mit dem Verkäufer dient ausschließlich deutsches Recht. Ausgenommen ist jedoch das UN-Kaufrechtsabkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

2.  Alle Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für etwaige Änderungen dieser Schriftformabrede.

3.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen nicht.

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